Gegenseitiger Warenverkehr - Kündigung d · Gegenseitiger Warenverkehr - Kündigung des Notenwechsels
§ 0 Gegenseitiger Warenverkehr - Kündigung d
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Teheran und dem Iranischen Außenministerium über den gegenseitigen Warenverkehr
StF: BGBl. Nr. 307/1996
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
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- Gegenseitiger Warenverkehr - Kündigung d Art. 2