§ 6 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn
Artikel 6
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß eine reibungslose Grenzabfertigung im Warenverkehr für die Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen beider Staaten von besonderer Bedeutung ist.
Artikel 6
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß eine reibungslose Grenzabfertigung im Warenverkehr für die Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen beider Staaten von besonderer Bedeutung ist.