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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Vietnam)

§ 3 Abkommen über die Förderung und den Schu

Behandlung von Investitionen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als Investoren eines dritten Staates und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs;

d) einer Inländergleichbehandlung, die auf Grund eines bilateralen Investitionsschutzabkommens einem dritten Staat gewährt wurde.