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Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung · Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

§ 10 Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

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Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.