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Abkommen zwischen Österreich und Hongkon · Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)

§ 3 Abkommen zwischen Österreich und Hongkon

Behandlung von Investitionen und Erträgen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investitionen oder Erträge der Investoren der anderen Vertragspartei weniger günstig als Investitionen oder Erträge ihrer eigenen Investoren oder als Investitionen oder Erträge der Investoren dritter Staaten.

(2) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investoren der anderen Vertragspartei, zum Beispiel hinsichtlich der Verwaltung, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses von oder der Verfügung über ihre Investitionen weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder die Investoren dritter Staaten.