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Tierpfleger-Ausbildungsordnung · Tierpfleger-Ausbildungsordnung

§ 9 Tierpfleger-AusbildungsordnungFachkunde

Theoretische Prüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Tierernährung,

2. Genetik und Zuchtmethodik,

3. Hygiene,

4. Krankheitslehre,

5. Haltungs-, Pflege- und Fütterungstechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.