Übereinkommen über nukleare Sicherheit · Übereinkommen über nukleare Sicherheit
§ 12 Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Menschliche Faktoren
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Fähigkeiten und Grenzen menschlichen Handelns während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Berücksichtigung finden.