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Übereinkommen über nukleare Sicherheit · Übereinkommen über nukleare Sicherheit

§ 15 Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Strahlenschutz

Van krachtOfficiële tekst

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von einer Kernanlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit in sämtlichen Betriebsphasen so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird und daß niemand einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet.