§ 1 Keinesfalls vereinfachtes Genehmigungsve
Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten die Voraussetzungen des § 359b Abs. 4 GewO 1994 erfüllenden Arten von Betriebsanlagen sind keinesfalls dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen.
Verwijst naar
- Keinesfalls vereinfachtes Genehmigungsve Art. 359b