WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 103 WKGWahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter
5. Abschnitt Sparten der Landeskammern
(1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 102 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-06-22