WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 148 WKGWeiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
2. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 , in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01