WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 35 WKGPräsidium
3. Abschnitt Bundeskammer
(1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-01-01