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WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998

§ 48 WKGOrgane

5. Abschnitt Fachverbände

Van krachtOfficiële tekst

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006 .

(1) Organe des Fachverbandes sind:

1. der Obmann und

2. der Ausschuss.

(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.

(3) Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.

(4) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.

Hiezu gehören insbesondere:

1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,

2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3. Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 5,

4. Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen,

5. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und

6. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2010-01-01