MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 129 MinroGZuständigkeit
V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt Verantwortliche Personen
Zur Vormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-01-01