MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 137 MinroGZuständigkeit
V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt Verantwortliche Personen
Für die Vormerkung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-01-01