MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 145 MinroGHaftung für Geldleistungen
VIII. Abschnitt römisch acht. Abschnitt
Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.