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MinroG · Mineralrohstoffgesetz

§ 151 MinroG

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt

Van krachtOfficiële tekst

Die Anmerkung im Grundbuch (§ 149 Abs. 3) ist mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentums an den Bergbauberechtigten, sonst auf Grund der Anzeige der Behörde, daß das zur Benützung für Bergbauzwecke überlassene Grundstück hiefür nicht mehr benötigt wird oder die Anmerkung aus anderen Gründen gegenstandslos geworden ist, zu löschen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2002-01-01