MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 183 MinroGAnwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
VII. Abschnitt römisch sieben. Abschnitt
Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 , in der jeweils geltenden Fassung.