MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 40 MinroGEintragung in das Bergbuch
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.