MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 85 MinroGEinstellung der Gewinnung
V. Hauptstück römisch fünf. Hauptstück Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe
Für die Einstellung der Gewinnung auf den Grundstücken nach § 80 Abs. 2 Z 2 gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.