AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 163 AEUVArtikel 163 (ex-Artikel 147 EGV) Artikel 163, (ex-Artikel 147 EGV)
TITEL XI TITEL römisch elf DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.