§ 12 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschäd
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1949-03-31