VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 25a VBGBesondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Erleidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 , oder einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten, bestehen Ansprüche auf besondere Hilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23a bis 23f GehG.
Verwijst naar
- ASVG § 175
- VBG Art. 23a
- VBG Art. 23f
- VBG § 90