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VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 48t VBGAusnahmebestimmungen

Abschnitt IIb Abschnitt römisch zwei b Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.

(2) § 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 50a BDG 1979 und § 29g sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.

(3) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 2a ist auch auf die Bestimmungen der Entlohnungsgruppe sqm sowie auf die Sonderbestimmungen der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.