VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 57a VBGDienstvertrag und Funktionsbezeichnung
Vertragsprofessoren
(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.