VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 64 VBGAnwendungsbereich
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die Entlohnungsschemata v und h.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1999-01-01