Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
§ 23 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 23
Kapitel II – Verfahren Kapitel römisch zwei – Verfahren
1. Der Generaldirektor legt der nächstfolgenden Tagung der Konferenz einen zusammenfassenden Auszug aus den ihm von den Mitgliedern auf Grund der Artikel 19 und 22 übermittelten Auskünfte und Berichte vor.
2. Jedes Mitglied stellt den für die Zwecke des Artikels 3 als maßgebend anerkannten Verbänden eine Abschrift der dem Generaldirektor auf Grund der Artikel 19 und 22 übermittelten Auskünfte und Berichte zu.