Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
§ 6 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 6
Kapitel I – Organisation Kapitel römisch eins – Organisation
Zu jeder Verlegung des Sitzes des Internationalen Arbeitsamtes bedarf es eines Beschlusses der Konferenz, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen gefaßt werden muß.