§ 1 Übereinkommen (Nr. 87) über die VereinigArtikel 1
Teil I. Teil römisch eins. Vereinigungsfreiheit
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, die folgenden Bestimmungen zur Anwendung zu bringen.