Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschu · Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz
§ 6 Übereinkommen (Nr. 95) über den LohnschuArtikel 6
Dem Arbeitgeber ist es untersagt, die Verfügungsfreiheit des Arbeitnehmers über seinen Lohn in irgendeiner Weise zu beschränken.