ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 160 ASVGHeilmittel und Heilbehelfe.
7. UNTERABSCHNITT. Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.
(1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 136 und 137 gewährt.
(2) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.