ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 167 ASVGWochengeld beim Tod der Wöchnerin
7. UNTERABSCHNITT. Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.
Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Dauer des Bezuges des Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1982-01-01