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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 207 ASVGKinderzuschuß

1. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (§ 205a) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 € nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2002-01-01