ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 220 ASVGHöchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
2. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.
Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß § 181 Abs. 2 gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 1, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 2. Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß § 215 Abs. 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1988-01-01