ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 274 ASVGBerufsunfähigkeitspension, Ausmaß
ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Pensionsversicherung der Angestellten.
Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 und 262 entsprechend.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2000-01-01