ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 368a ASVGÜbermittlung von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger an die Träger der Krankenversicherung
1. UNTERABSCHNITT. Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger.
Die Pensionsversicherungsträger haben Bescheide, in denen festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (§ 367 Abs. 4) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 253e Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 253e Abs. 4) sind, unverzüglich dem für die Leistung von Rehabilitationsgeld nach § 143a zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.