ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 437 ASVGVeröffentlichung von Beschlüssen
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Aufgaben der Verwaltungskörper
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind im Internet zu veröffentlichen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-01-01