ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 452a ASVGBeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs Aufsicht des Bundes
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.