ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 459 ASVGNähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen.
ABSCHNITT VIII. ABSCHNITT römisch acht. Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Dachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach § 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach § 458 zu erlassen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2027-01-01