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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 460c ASVGSicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

ABSCHNITT IX ABSCHNITT römisch neun

Van krachtOfficiële tekst

Zum Bezugszeitraum vgl. § 684 Abs. 3.

BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)

1. bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,

2. über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und

3. über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.

Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 30b Abs. 1 Z 1 zu leisten.