ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 516 ASVGVerlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit.
1. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI.
Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist bis 31. Dezember 1957 für Personen zulässig, die am 31. Dezember 1955 nach bisheriger Vorschrift das Recht zur Weiterversicherung in einer oder mehreren Rentenversicherungen hatten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1979-01-01