ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 667 ASVGBesondere Pensionsanpassung
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Schlußbestimmungen.
Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. ihr Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
2. ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
3. sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-01-11