RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 38 RGV
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Die anweisende Dienststelle hat die Reiserechnung zu überprüfen und die Auszahlung des dem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Beamten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1999-08-01