RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 42 RGV
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einer Landespolizeidirektion gebührt einem ohne Haushaltsmitglieder lebenden Beamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2012-09-01