RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 57 RGVSalinen
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Die Beamten der Salinen erhalten für die Befahrung von Gruben keine Entschädigung nach § 11 Abs. 6.
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Die Beamten der Salinen erhalten für die Befahrung von Gruben keine Entschädigung nach § 11 Abs. 6.