RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 65 RGVWasserbaudienst
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Für die Beamten des Wasserbaudienstes tritt bei Anwendung des § 13 an die Stelle des politischen Bezirkes der Bauleitungsbereich; hiebei gilt für die Beamten des Wasserbauhilfsdienstes die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1980-11-01