RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 67 RGVStraßenbaudienst
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2025-04-01