RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 78 RGVVollziehung
IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1993-04-21