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Notenwechsel zwischen Österreich und der · Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

§ 4 Notenwechsel zwischen Österreich und der

Artikel 4

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(1) Die Bewilligung für Gastarbeitnehmer wird für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.

(2) Der Gastarbeitnehmer darf nur die ihm bewilligte Tätigkeit ausüben.

(3) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Ablauf ihrer Fortbildungszeit grundsätzlich nicht in dem Gebiet des Staates, in dem die Fortbildung stattgefunden hat, in der Absicht verbleiben, dort ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen.