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Notenwechsel zwischen Österreich und der · Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

§ 9 Notenwechsel zwischen Österreich und der

Artikel 9

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten treffen in beiderseitigem Einverständnis die nötigen Maßnahmen für die Durchführung der Vereinbarung.

(2) Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den diese Vereinbarung betreffenden Gebieten.